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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 15 A 1919/09   

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https://dejure.org/2014,32350
OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 15 A 1919/09 (https://dejure.org/2014,32350)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 (https://dejure.org/2014,32350)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 (https://dejure.org/2014,32350)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Unternehmen der Wasserkraftnutzung zu einem Wasserverbandsbeitrag

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines Unternehmen der Wasserkraftnutzung zu einem Wasserverbandsbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 1.05

    Abgaben; Verbandslasten; Beiträge; Vorteilsmaßstab; Wasserverband; kommunale

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 15 A 1919/09
    Dementsprechend kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 15 A 838/10 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 1/05 -, NVwZ 2006, 341, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bereits in der bloßen "Vorhalteleistung" zu erblicken sein, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 15 A 838/10

    Rechtmäßigkeit einer sog. nachwirkenden Veranlagung zu Beiträgen eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 15 A 1919/09
    Dementsprechend kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2014 - 15 A 838/10 -, juris Rn. 52 f.; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 1/05 -, NVwZ 2006, 341, ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bereits in der bloßen "Vorhalteleistung" zu erblicken sein, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2012 - 15 A 151/10

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Beiträgen für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - 15 A 1919/09
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 - 15 A 151/10 -, juris.
  • VG Aachen, 22.06.2018 - 7 K 78/15

    Wasserverbandsbeitrag wegen Vorteils durch Talsperre zu Recht erhoben

    Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Urteil und hob den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 auf (Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09).

    Dass die Klägerin für die Fischzucht nicht auf die Talsperre angewiesen sei, werde durch die im Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) vorgelegte fischereifachliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Q. vom 17. Mai 2010 belegt.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 14.04.2015 - 14 K 119/13 -, juris Rn. 33.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 29; Urteil vom 15.01.2014 - 15 A 838/10 -, juris Rn. 52 f.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 40; Reinhardt/Hasche, in: Hasche/Klein, Wasserverbandsgesetz, 2011, § 8 Rn. 7 ff.

    vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 40.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 40.

    Denn der Beklagte selbst hat in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 klargestellt, dass die Klägerin nicht deswegen zu einem Verbandsbeitrag herangezogen werde, weil ihre Teichanlagen durch die Talsperre vor Zerstörungen durch Hochwasser geschützt würden.

    Ferner weist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) zutreffend darauf hin, dass in den 1970er Jahren weiter unterhalb des X2.

    So heißt es erstmals in dem Schriftsatz vom 11. November 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), ein Zulauf von lediglich 20 - 25 l/s (ohne Versorgung mit Brunnen-, Drainage- und/oder Zirkulationswasser) bzw. 10 l/s (bei Versorgung mit Brunnen-, Drainage- und/oder Zirkulationswasser) sei nötig, um die Fischzucht betreiben zu können; bei entsprechender Anreicherung des Wassers mit technischem Sauerstoff sei zeitweise eine Betrieb sogar ganz ohne Entnahme aus dem X1.

    vgl. Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts zum wasserrechtlichen Antrag für die Talsperre vom 31. März 1971, vorgelegt als Anlage K 49 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juli 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09).

    vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 42.

    für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 12, vorgelegt als Anlage K 44 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09).

    Zudem zeigten sich, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) dargelegt hat, Flügelmessungsergebnisse am Pegel T1.

    Sie stellt in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) zudem lediglich vier Messergebnisse (eines vom LANUV, drei vom Beklagten) einander gegenüber (Seite 13).

    Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) ausgeführt hat, sind die Messungen am Pegel T1.

    Auch der Verweis der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 21. August 2012 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 90 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. Dezember die Ausführungen in dem Berufungs(zulassungs)-verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - führt nicht weiter.

    Wenig überzeugend greift die Klägerin insoweit die Aussage des Beklagten in dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) auf, er bestreite gar nicht, "dass er, wenn er die Daten nur zum Zwecke der Beweisführung in diesem Rechtsstreit erhoben hätte, ggf. anders vorgegangen wäre." Diese Erklärung wird überbewertet.

    In seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) hat der Beklagte nachvollziehbar erläuternd darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf das vorliegende Verfahren möglicherweise eine andere Aufzeichnung und Darstellung der Daten gewählt hätte.

    J. GmbH, Stellungnahme zur Ermittlung der Abflussspenden durch den WVER aus dem direkten Einzugsgebiet der X. vom 10. September 2009, vorgelegt als Anlage K 41 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09); dies., Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1.

    Einer solchen Begründung hätte es aber bedurft, zumal da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) vorgetragen hat, dass zu Beginn der Messungen - nach dem Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 76 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2011 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - bis einschließlich Oktober 1984 - ein flächenproportionaler Ansatz (konstanter Zuschlag von 22%) verfolgt, dann aber festgestellt worden sei, dass solche gleichartigen Verhältnisse nicht durchgängig gegeben seien.

    J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09 - ausgeführt wird, der flächenproportionale Ansatz sei der "einfachste und unter den gegebenen geologischen Randbedingungen als Orientierung fachlich begründet und vertretbar." Denn diese Aussage ist eine nicht weiter belegte bloße Behauptung.

    Plausibel ist ferner der Verweis des Beklagten auf hydrologische Grundsätze (vgl. Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09)): Wenn der an den vier Pegelstellen gemessene Abfluss niedrig ist, ist es unter hydrologischen Aspekten unrealistisch anzunehmen, dass gerade im Zwischengebiet besonders hohe Zuflüsse festzustellen sein könnten.

    So ist der Zusammenstellung der Niedrigwasserzuflusstage unter 100 l/s unter Berücksichtigung des von der Klägerin befürworteten proportionalen Zwischengebietszuschlags von 29, 7% - vorgelegt als Anlage K 21 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - eindeutig zu entnehmen, dass es seit 1980 bis 2010 in jedem Jahr Zuflüsse unter 100 l/s, oft auch unter 50 l/s gegeben hat.

    J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - dass die Messungen des Beklagten originär auf die Bilanzierung von Wasservolumina im Talsperrenbereich abzielen und dafür auch geeignet seien, zur Betrachtung der Niedrigwasserabflussverhältnisse im X1.

    Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass Niederschlag und Verdunstung nicht gesondert erfasst werden, worauf der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs-)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - Seite 13 - hingewiesen hat.

    J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin, vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), trifft ihn derselbe Vorwurf wie die Klägerin selbst (siehe oben I. 2. d) cc) - Pegel T1.

    Dabei sind nach Angaben des Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) elf Monatswasserbilanzen angehoben, acht Monatswasserbilanzen (um bis zu 10%) begründet abgemindert worden; bei zehn Monatswasserbilanzen sind schließlich wegen marginaler Diskrepanzen und Nichterkennbarkeit von Messfehlern oder von außergewöhnlichen Witterungssituationen keine Messwertänderungen vorgenommen worden.

    Seine Korrektur hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) plausibel damit begründet, dass eine Veralgung des Pegelprofils an der Weißen Wehe festgestellt worden und deswegen eine Erhöhung geboten war, weil Veralgung den gemessenen Pegelwasserstand hebt und dadurch einen höheren Zufluss suggeriert.

    Auf dieser Grundlage ist zu konstatieren, dass - entgegen dem Ansatz der Klägerin - die Monatswasserbilanzen, in denen nach Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) nach über 30 Jahren Talsperrenbetrieb eine Abweichquote von lediglich 1% besteht, als Beleg für die richtige Erfassung der Zuflüsse zu werten sind.

    Zu Unrecht stützt sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) zur Untermauerung ihres Vortrags, die Pegelmessungen seien nicht korrekt, auf die "Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen" des Sachverständigen Q. von September 2009, vorgelegt als Anlage K 40 zu dem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09).

    Sie macht in ihrem Schriftsatz vom 07. März 2014 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) lediglich geltend, es treffe nicht zu, dass der Pegel Weiße Wehe mit dem Pegel T1.

    Erschwerend kommt hinzu, dass eine früher angefertigte Tabelle - vorgelegt als Anlage K 77 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - auch niedrigere Pegelstände erfasst.

    Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die auf der Anlage K 86 basierende Einschätzung der Klägerin, es sei ein Zuschlag von "wohl" mindestens ca. 30% bis 130% anzusetzen sei (vgl. Schriftsatz vom 04. Dezember 2013 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), S. 25) nicht tragfähig begründet ist und im Übrigen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags nicht mit der Einschätzung des Gutachters der C. und Q1.

    Ob es temperaturbedingt dazu kommt, dass in gewissem Umfang die Nachzucht von vornherein ausbleibt, sich Jungfische schlechter entwickeln oder aber ein Teil der Jungfische verstirbt - wofür immerhin ein Nebensatz auf Seite 13 unten des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) spricht -, bleibt offen.

    Wenig überzeugend hält dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) entgegen, dass die Aussage über die ungünstigen Bedingungen für die Vermehrung von Bakterien für sog. Kaltwasserbakterien relativiert werde.

    Mit anderen Worten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass - worauf bereits der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20. April 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) hinweist - nicht ein wesentlich höherer Teil, zumindest aber ein gleich hoher Teil der Fischbrut einginge, wenn Bakterien und Parasiten nicht temperaturbedingt vermindert wären.

    D. Q. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 11. September 2009 - vorgelegt als Anlage K 40 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (20 A 1919/09 - geltend macht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Sachverständige selbst führt nämlich weiter aus, dass den Beteiligten und den Fachbehörden dieses Risiko bewusst und die fischereiliche Bewirtschaftung des Stauraums gut geregelt sei (Seite 8 der gutachtlichen Stellungnahme).

    Für diese Annahme spricht überdies, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (20 A 1919/09) von einer "gelungenen Anpassung" an die durch die Talsperre - aus der Sicht der Klägerin gravierend und nachteilhaft - veränderte Ausgangssituation spricht.

    vgl. Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, September 2009, S. 8 f., vorgelegt als Anlage K 40 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), S. 8 ff.; Reiter/Fey/Schmidt, Betriebswirtschaftliche Untersuchungen zum Einsatz moderner Technik in der Forellenproduktion, Schriftenreihe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, August 2012, S. 16: Steigerung des Produktionsvolumens durch den Einsatz von Belüftern bzw. Sauerstoffbegasern um ein Vielfaches, S. 40.

    Demgemäß ist bei der (nunmehr) von der Klägerin betriebenen Fischzucht eine erhebliche Steigerung der Produktion zu konstatieren, nämlich von früher jährlich 300 - 500 kg l/s auf mittlerweile 2 - 3 t je l/s. vgl. Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, September 2009, S. 8 f., vorgelegt als Anlage K 40 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09); allgemein hierzu Reiter/Fey/Schmidt,, Betriebswirtschaftliche Untersuchungen zum Einsatz moderner Technik in der Forellenproduktion, Schriftenreihe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, August 2012, S. 16: ohne technische Maßnahmen Erzeugung von etwa 100 - 150 kg Forellen pro Sekundenliter und Jahr.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 - 9 B 69.14 -, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 46 m.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - 17 K 4231/09 -, juris Rn. 26.

    Der ursprünglich auf 10% angesetzte, nunmehr nach dem Urteil des OVG NRW vom 14. Juni 2014 in dem Verfahren 15 A 1919/09 auf 2, 5% reduzierte Verdunstungsfaktor hält einer genaueren rechtlichen Überprüfung stand.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 61.

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 62.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 63.

    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 51 ff. festgestellt:.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 53.

    In diesem Zusammenhang führt auch die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Q. von September 2009 - Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, vorgelegt als Anlage K 40 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - nicht weiter.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 9 E 572/16

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Beteiligten für Privatgutachten;

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. Juni 2016 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 werden auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 21. Dezember 2015 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 27. April 2016 die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - und die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 35.880,53 Euro festgesetzt.

    Auf die Berufung der Klägerin hob der sodann für wasserverbandsbeitragsrechtliche Verfahren zuständig gewordene 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Beitragsbescheid durch Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - wegen eines rechtlichen Mangels der Veranlagungsregeln auf.

    Die Klägerin hat mit - am 24. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem - Kostenfestsetzungsantrag vom 21. Dezember 2015 in der Fassung ihres Schriftsatzes vom 27. April 2016 aufgrund der Kostenlastentscheidungen in dem vollstreckbaren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - und dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihr insgesamt verauslagten Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen beantragt.

    vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 34 ff. m. w. N.

    vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 41, wonach sich aus Sicht des Senats die Frage nach der Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Verband nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten ließe.

    vgl. hierzu erneut: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rdnr. 41, wonach sich aus Sicht des Senats die Frage nach der Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Verband nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten ließe.

  • VG Arnsberg, 16.04.2015 - 7 K 3501/13

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Wasserentnehmerbeitrags gegenüber dem Betreiber

    vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, m.w.N., in juris.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O..

    vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 -, NVwZ 2005, 1184; OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 1980 und 24. Juni 2014, a.a.O.; VG B1.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2014, a.a.O..

  • VG Aachen, 13.07.2018 - 7 K 2202/18
    Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Urteil und hob den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 auf (Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08 unzutreffend vorgetragen, indem erklärt worden sei, die Datengrundlage sei vollständig, genau und exakt, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 7 K 78/15 wider besseren Wissens bestritten, dass die Untere Wasserbehörde B. den MNQ-Wert des Beklagten übernommen habe, der Beklagte habe versucht, sie durch Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. Juni 2007 um die Früchte des "Musterprozesses" und der Musterprozessvereinbarung zu bringen, der Beklagte habe bis heute nicht das vom OVG NRW in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 - vorgegebene Prüfprogramm zur Klärung des Frage des Bestehens eines (mitgliedschaftsbegründenden) Roh- bzw. Nettovorteils abgearbeitet, überzeugt das die Kammer in keinem Punkt:.

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